Kurz gesagt
Das Gesetz baut Bürokratie ab: Die Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler fällt weg, das „Nationale Heizungslabel“ für alte Heizungen endet, und mehrere Berichtspflichten werden gestrichen oder seltener. Neu gilt außerdem: Entscheidet eine Behörde nicht innerhalb von drei Monaten über einen Antrag auf eine Gewerbeerlaubnis, gilt die Erlaubnis grundsätzlich als erteilt.
Worum geht es?
Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf im Januar 2026 in den Bundestag eingebracht. Anlass ist das im Koalitionsvertrag vereinbarte Ziel, Bürokratie deutlich abzubauen. Vorschriften und Berichtspflichten, die als entbehrlich gelten, sollen wegfallen. Besonders kleine und mittlere Unternehmen sollen weniger Aufwand mit Schulungen, Weiterbildung und Dokumentation haben. Das Gesetz wurde beschlossen und am 23. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Im Entwurf ging es um fünf Punkte: die Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter, das Heizungslabel, eine Berichtspflicht der Stromnetzbetreiber, Berichte zu den Fördergeldern für die Kohleregionen und einen Bericht über die Industrie- und Handelskammern. Beim Heizungslabel begründet die Regierung das Ende so: Eine Auswertung hat nur eine geringe Wirkung festgestellt, die Kosten seien im Verhältnis dazu hoch.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Entwurf geändert. Auf Antrag der Fraktionen von CDU/CSU und SPD bleibt die Weiterbildungspflicht für Wohnimmobilienverwalter bestehen. Nur für Immobilienmakler fällt sie weg. Neu aufgenommen wurde eine Regel für alle Gewerbe, für die man eine Erlaubnis braucht: Bleibt die Behörde drei Monate untätig, gilt die Erlaubnis als erteilt. Im Ausschuss stimmten CDU/CSU, AfD und SPD dafür, Die Linke dagegen. Bündnis 90/Die Grünen enthielten sich.
Was ändert sich?
- Immobilienmakler und ihre Beschäftigten müssen sich nicht mehr regelmäßig gesetzlich vorgeschrieben weiterbilden. Bisher waren 20 Stunden in drei Jahren Pflicht.
- Für Wohnimmobilienverwalter bleibt die Weiterbildungspflicht bestehen. Ihre Nachweise müssen sie künftig drei Jahre lang aufbewahren, auf einem dauerhaften Datenträger oder digital.
- Entscheidet eine Behörde nicht innerhalb von drei Monaten über einen Antrag auf eine Gewerbeerlaubnis, gilt die Erlaubnis als erteilt. Ausgenommen sind die Erlaubnisverfahren nach § 31 Absatz 1 und § 34a Absatz 1 der Gewerbeordnung.
- Das „Nationale Heizungslabel“ endet. Bezirksschornsteinfeger müssen alte Heizungen (mindestens 15 Jahre alt) nicht mehr mit einem Effizienzetikett kennzeichnen. Bereits erworbene Ansprüche auf Aufwandsentschädigung können sie noch für etwa einen Monat nach der Verkündung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geltend machen.
- Die Betreiber der großen Stromübertragungsnetze müssen keinen regelmäßigen Bericht mehr über die technische Machbarkeit, die Wirtschaftlichkeit und die Umweltauswirkungen ihrer Vorhaben vorlegen. Dem Bundeswirtschaftsministerium berichten sie nur noch auf Verlangen, etwa zum Stand der Vorhaben und zu Erfahrungen mit Erdkabeln.
- Kohleregionen: Die Länder schicken ihre Übersichten an das Bundeswirtschaftsministerium nur noch zweimal im Jahr, bis zum 31. Januar und bis zum 31. Juli. Die Berichte und die Auswertung der Bundesregierung erscheinen gebündelt alle zwei Jahre zum 31. Oktober, und zwar in Jahren mit ungerader Jahreszahl. Außerdem werden veraltete Ministeriumsnamen angepasst.
- Über die Industrie- und Handelskammern berichtet dem Bundestag zur Mitte der Wahlperiode nur noch die Deutsche Industrie- und Handelskammer, nicht mehr zusätzlich das Bundeswirtschaftsministerium.
- Bestimmte Landesbehörden dürfen künftig Daten aus dem Gewerberegister erhalten. Das betrifft Behörden, die für die Geldwäscheaufsicht, für kommunale Abgaben oder für den Infektionsschutz zuständig sind.
Wen betrifft es?
- Immobilienmakler und ihre Beschäftigten: Für sie fällt die Weiterbildungspflicht weg. Laut Ausschuss spart die Wirtschaft dadurch jährlich rund 44,9 Millionen Euro.
- Wohnimmobilienverwalter: Sie müssen sich weiterhin weiterbilden und haben neue Regeln zur Aufbewahrung der Nachweise.
- Unternehmen und Gründer, die eine Gewerbeerlaubnis beantragen: Für sie gilt die neue Drei-Monats-Frist.
- Bezirksschornsteinfeger: Die Aufgabe, alte Heizungen zu kennzeichnen, entfällt.
- Eigentümer älterer Heizungen: Sie bekommen kein Heizungslabel mehr. Zusätzlichen Aufwand haben Bürgerinnen und Bürger laut den Unterlagen nicht.
- Betreiber von Übertragungsnetzen: Für sie entfällt die regelmäßige Berichtspflicht.
- Verwaltung: Der jährliche Aufwand sinkt um rund 10 Millionen Euro, fast vollständig beim Bund und zu etwa 15.000 Euro bei Ländern und Kommunen. Der Bund gibt jährlich etwa 10 Millionen Euro weniger aus, vor allem weil die Entschädigungen für das Heizungslabel wegfallen.
- Die Kohleländer und die Deutsche Industrie- und Handelskammer: Für sie ändern sich die Berichtspflichten.
Was heißt das für dich?
- Bau und Immobilien
- Bist du Immobilienmakler oder bei einem Makler beschäftigt, entfällt ab dem 24. Juli 2026 die gesetzliche Weiterbildungspflicht von bisher 20 Stunden in drei Jahren. Als Wohnimmobilienverwalter musst du dich weiterhin weiterbilden und deine Nachweise künftig drei Jahre lang aufbewahren, auf einem dauerhaften Datenträger oder digital.
- Selbstständige und Freiberufler
- Beantragst du eine Gewerbeerlaubnis und entscheidet die Behörde nicht innerhalb von drei Monaten, gilt die Erlaubnis grundsätzlich als erteilt. Das gilt ab dem 24. Juli 2026. Ausgenommen sind die Verfahren nach § 31 Absatz 1 und § 34a Absatz 1 der Gewerbeordnung.
- Arbeitgeber und Unternehmen
- Braucht dein Unternehmen eine Gewerbeerlaubnis, gilt sie ab dem 24. Juli 2026 grundsätzlich als erteilt, wenn die Behörde drei Monate lang nicht entscheidet. Ausnahmen gelten für die Verfahren nach § 31 Absatz 1 und § 34a Absatz 1 der Gewerbeordnung.
- Haus- und Wohnungseigentümer
- Ist deine Heizung mindestens 15 Jahre alt, bekommt sie ab Ende Juli 2026 kein „Nationales Heizungslabel“ mehr vom Bezirksschornsteinfeger. Zusätzlicher Aufwand entsteht dir dadurch laut den Unterlagen nicht.
- Handwerk
- Bist du Bezirksschornsteinfeger, musst du ab Ende Juli 2026 alte Heizungen nicht mehr mit einem Effizienzetikett kennzeichnen. Bereits erworbene Ansprüche auf Aufwandsentschädigung kannst du noch etwa einen Monat nach der Verkündung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geltend machen.
- Energie und Umwelt
- Arbeitest du bei einem Betreiber eines großen Stromübertragungsnetzes, entfällt ab dem 24. Juli 2026 der regelmäßige Bericht über Machbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltauswirkungen der Vorhaben. Berichtet wird dem Bundeswirtschaftsministerium nur noch auf Verlangen.
Ab wann gilt es?
Das Gesetz wurde am 23. Juli 2026 verkündet (BGBl. I 2026 Nr. 215). Nach den Unterlagen tritt es grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft, also am 24. Juli 2026. Die Regeln zum Ende des Heizungslabels gelten eine Kalenderwoche nach der Verkündung, also Ende Juli 2026.
Begriffe erklärt
- Genehmigungsfiktion
- Eine Regel, nach der ein Antrag als genehmigt gilt, wenn die Behörde nicht innerhalb einer bestimmten Frist entscheidet. Hier beträgt die Frist drei Monate.
- Erfüllungsaufwand
- Die Zeit und die Kosten, die Bürgern, Unternehmen oder Behörden entstehen, um eine gesetzliche Pflicht zu erfüllen.
- Nationales Heizungslabel
- Ein Etikett, das Bezirksschornsteinfeger seit 2017 an Heizungen angebracht haben, die mindestens 15 Jahre alt sind. Es zeigte, wie energieeffizient die Heizung ist.
- Übertragungsnetzbetreiber
- Unternehmen, die die großen Stromleitungen betreiben, über die Strom über weite Strecken transportiert wird.
- „One in, one out“-Regel
- Ein Grundsatz der Bundesregierung: Neue Belastungen für die Wirtschaft sollen an anderer Stelle durch Entlastungen ausgeglichen werden. Eine Entlastung zählt dabei als „Out“.
Hinweis: Diese Erklärung wurde automatisch mit künstlicher Intelligenz (Claude von Anthropic) aus den Bundestagsdrucksachen erstellt und nicht redaktionell geprüft. Sie kann Fehler enthalten und ist keine Rechtsberatung. Rechtsverbindlich ist allein der im Bundesgesetzblatt verkündete Text.