Kurz gesagt
Das Gesetz soll die Zwangsvollstreckung stärker digitalisieren. Gläubiger dürfen die vollstreckbare Ausfertigung und andere Unterlagen in mehr Fällen als bisher elektronisch an Gerichtsvollzieher und Gerichte schicken, statt das Papieroriginal einzureichen. Der Bundestag hat das Gesetz beschlossen, am 26. Mai 2026 wurde es verkündet.
Worum geht es?
Bei der Zwangsvollstreckung treiben staatliche Stellen Forderungen zwangsweise ein, zum Beispiel durch Pfändung. Seit dem 1. Januar 2022 müssen Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts zumindest Anträge an Vollstreckungsgerichte elektronisch einreichen. Die vollstreckbare Ausfertigung, also das Dokument, auf dem jede Vollstreckung beruht, gibt es aber nur auf Papier. In der Regel musste sie auch auf Papier vorgelegt werden. Deshalb kamen viele Aufträge „hybrid“ an: der Antrag elektronisch, das Original per Post. Beides musste erst einander zugeordnet werden. Das kostete Zeit, und Originale konnten verloren gehen.
Das Gesetz geht auf einen Entwurf der Bundesregierung zurück. Es soll die Zahl solcher hybriden Aufträge deutlich verringern. Außerdem regelt es den elektronischen Austausch mit Gerichtsvollziehern und die Vollmachten von Bevollmächtigten der Gläubiger. Hinzu kommen kleinere Änderungen in weiteren Gesetzen: im Zwangsversteigerungsgesetz, in der Abgabenordnung und im Zehnten Buch Sozialgesetzbuch.
Der Rechtsausschuss des Bundestages hat den Entwurf vor der Abstimmung geändert. Dafür stimmten dort CDU/CSU, AfD, SPD und Bündnis 90/Die Grünen, dagegen stimmte Die Linke. Die Änderungen betreffen die Erklärungspflicht des Drittschuldners und eine Pflicht für Kreditinstitute, einen sicheren Übermittlungsweg für elektronische Zustellungen bereitzuhalten. Auch der Zeitpunkt, ab dem die einzelnen Regelungen gelten, wurde angepasst. Der Bundestag hat das Gesetz in dieser Fassung beschlossen.
Was ändert sich?
- Gläubiger dürfen die vollstreckbare Ausfertigung, die Vollstreckungsklausel und weitere Nachweise in mehr Fällen als elektronische Kopie an den Gerichtsvollzieher oder an das Vollstreckungsgericht schicken. Das gilt auch beim Antrag auf einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Wer so vorgeht, muss in Textform versichern, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt und die Forderung noch in dieser Höhe besteht.
- Für wichtige Befugnisse des Gerichtsvollziehers reicht künftig die elektronische Kopie der vollstreckbaren Ausfertigung. Dazu gehören das Entgegennehmen von Zahlungen, Ratenzahlungsvereinbarungen und Anfragen bei der Meldebehörde zur Adresse des Schuldners. Ändert sich das Original oder gibt es es nicht mehr, muss der Gläubiger den Gerichtsvollzieher sofort informieren.
- Zahlt der Schuldner alles, obwohl der Gerichtsvollzieher das Papieroriginal nicht hat, bekommt der Schuldner eine Bescheinigung. Der Gerichtsvollzieher fordert dann den Gläubiger auf, dem Schuldner das Original auszuhändigen.
- Das Gesetz legt die sicheren Übermittlungswege für den elektronischen Austausch mit Gerichtsvollziehern fest. Gerichtsvollzieher dürfen Profis wie Anwälten und Behörden elektronische Dokumente schicken, anderen Personen nur mit deren Zustimmung.
- Bevollmächtigte müssen ihre Vollmacht im Vollstreckungsverfahren nur versichern, nicht nachweisen. Neu geregelt ist die sogenannte Geldempfangsvollmacht: Damit darf der Gerichtsvollzieher eingenommenes Geld an Bevollmächtigte der Gläubiger auszahlen.
- Später sollen auch Inkassodienstleister und bestimmte Kreditinstitute verpflichtet werden, Aufträge und Anträge in der Zwangsvollstreckung elektronisch einzureichen. Kreditinstitute müssen außerdem einen sicheren Übermittlungsweg für elektronische Zustellungen bereitstellen.
- Die Gebühren für Pfändung, Wegnahme und Verwertung in der Abgabenordnung steigen. Sie werden damit an die bereits erhöhten Gerichtsvollziehergebühren angeglichen.
- Weitere Punkte: Die geschützten Beträge bei der Altersvorsorge nach § 851c ZPO werden erstmals zum 1. Juli 2027 angepasst, danach alle fünf Jahre. Den Scheck für die Sicherheitsleistung bei Zwangsversteigerungen dürfen neben der Bundesbank nur Kreditinstitute ausstellen, die im Register der BaFin stehen. Behörden, die nach dem SGB X vollstrecken, müssen die amtlichen Vollstreckungsformulare weiterhin nicht verwenden.
Wen betrifft es?
- Gläubiger und ihre Anwälte: Sie können Unterlagen häufiger elektronisch einreichen. Laut Entwurf wird die Wirtschaft dadurch um etwa 1.003.000 Euro pro Jahr entlastet.
- Inkassodienstleister und bestimmte Kreditinstitute: Sie sollen später zur elektronischen Einreichung verpflichtet werden. Kreditinstitute müssen außerdem einen sicheren Übermittlungsweg für Zustellungen eröffnen.
- Gerichtsvollzieher und Vollstreckungsgerichte: Für die Länder einschließlich der Kommunen rechnet der Entwurf mit einer Entlastung von rund 3.484.000 Euro pro Jahr.
- Schuldner: Wer nach der Abgabenordnung vollstreckt wird, etwa wegen Steuerschulden, zahlt höhere Gebühren. Bürger und Wirtschaft tragen zusammen geschätzt rund 5.363.000 Euro mehr pro Jahr. Daneben gibt es für Bürger laut Entwurf nur geringfügige Be- und Entlastungen.
- Sozialversicherungsträger: Gesetzliche Krankenkassen ersparen sich Mehraufwand von etwa 2.300.000 Euro pro Jahr, weil sie die Vollstreckungsformulare nicht nutzen müssen. Die Rentenversicherung wird geringfügig entlastet.
- Bund und Länder: Durch die höheren Gebühren nehmen sie mehr ein, der Bund geschätzt 2.600.000 Euro, die Länder geschätzt 2.763.000 Euro.
Was heißt das für dich?
- Finanzbranche
- Arbeitest du bei einer Bank oder einem Inkassodienstleister, müsst ihr später Aufträge und Anträge in der Zwangsvollstreckung elektronisch einreichen. Kreditinstitute müssen außerdem einen sicheren Übermittlungsweg für elektronische Zustellungen bereitstellen. Das Gesetz wurde am 26. Mai 2026 verkündet, diese Pflichten gelten aber erst zu einem späteren Zeitpunkt.
- Selbstständige und Freiberufler
- Wenn du als Gläubiger offene Forderungen vollstrecken lässt, kannst du die vollstreckbare Ausfertigung und weitere Nachweise in mehr Fällen als elektronische Kopie an Gerichtsvollzieher oder Vollstreckungsgericht schicken, statt das Papieroriginal einzureichen. Du musst dann in Textform versichern, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt und die Forderung noch in dieser Höhe besteht. Ändert sich das Original oder gibt es es nicht mehr, musst du den Gerichtsvollzieher sofort informieren.
Ab wann gilt es?
Das Gesetz wurde am 26. Mai 2026 verkündet (BGBl. I 2026, Nr. 152). Die genauen Termine für das Inkrafttreten der einzelnen Regelungen stehen nicht in den vorliegenden Auszügen. Der Ausschuss hat diese Termine geändert. Einige Teile gelten erst später, etwa die Pflicht für Inkassodienstleister und Kreditinstitute zur elektronischen Einreichung. Die geschützten Altersvorsorgebeträge werden erstmals zum 1. Juli 2027 angepasst.
Begriffe erklärt
- Zwangsvollstreckung
- Verfahren, in dem staatliche Stellen eine Forderung zwangsweise durchsetzen, wenn der Schuldner nicht freiwillig zahlt, zum Beispiel durch Pfändung.
- Vollstreckbare Ausfertigung
- Amtliche Ausfertigung eines Urteils oder eines anderen Titels mit Vollstreckungsklausel. Sie ist die Grundlage jeder Vollstreckung und wird bisher nur auf Papier ausgestellt.
- Gerichtsvollzieher
- Beamter, der im Auftrag von Gläubigern Vollstreckungen durchführt, etwa Geld eintreibt oder Gegenstände pfändet.
- Geldempfangsvollmacht
- Vollmacht, mit der ein Bevollmächtigter des Gläubigers Geld entgegennehmen darf, das der Gerichtsvollzieher beim Schuldner eingenommen hat.
- Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
- Gerichtlicher Beschluss, mit dem eine Forderung des Schuldners gepfändet und dem Gläubiger übertragen wird, zum Beispiel ein Teil des Lohns oder ein Bankguthaben.
Hinweis: Diese Erklärung wurde automatisch mit künstlicher Intelligenz (Claude von Anthropic) aus den Bundestagsdrucksachen erstellt und nicht redaktionell geprüft. Sie kann Fehler enthalten und ist keine Rechtsberatung. Rechtsverbindlich ist allein der im Bundesgesetzblatt verkündete Text.