Beschlossenes Gesetz · Verkündet am 20. Mai 2026

Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern und die Datenbereitstellung über den Nationalen Zugangspunkt

Kurz gesagt

Das Gesetz fasst das Intelligente-Verkehrssysteme-Gesetz (IVSG) neu und setzt damit eine überarbeitete EU-Richtlinie um. Behörden, Straßenbetreiber und Verkehrsunternehmen müssen bestimmte Verkehrs- und Mobilitätsdaten maschinenlesbar und kostenlos über eine zentrale Online-Plattform, die Mobilithek, bereitstellen.

Worum geht es?

Intelligente Verkehrssysteme nutzen digitale Technik, um den Verkehr sicherer und effizienter zu machen, zum Beispiel durch Warnungen vor Falschfahrern oder aktuelle Baustelleninformationen in Navigations-Apps. Die EU hat dafür 2010 einen gemeinsamen Rahmen geschaffen. Deutschland hat ihn 2013 mit dem IVSG umgesetzt. 2023 hat die EU ihre Richtlinie grundlegend überarbeitet. Sie verlangt nun mehr und aktuellere Daten, etwa zu Tempolimits, Baustellen, Straßensperrungen oder zur Nutzbarkeit von Brücken und Tunneln. Deutschland musste diese Vorgaben bis zum 21. Dezember 2025 umsetzen.

Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf am 1. Dezember 2025 in den Bundestag eingebracht. Das Gesetz ersetzt das bisherige IVSG durch eine Neufassung. Es verweist an vielen Stellen direkt auf das EU-Recht, damit künftige Änderungen auf EU-Ebene ohne neues Gesetz greifen können. Außerdem regelt es Pflichten aus einer EU-Verordnung zur Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, etwa für Ladesäulen, und die Bereitstellung von Daten zur Auslastung von Bussen und Bahnen.

Der Verkehrsausschuss hat nach einer öffentlichen Anhörung am 26. Januar 2026 am 25. März 2026 einige Änderungen empfohlen. Im Ausschuss stimmten CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen dafür, AfD und Die Linke enthielten sich. Das Gesetz wurde beschlossen und am 20. Mai 2026 verkündet.

Was ändert sich?

  • Zuständige Stellen müssen festgelegte Verkehrsdaten maschinenlesbar über den Nationalen Zugangspunkt (Mobilithek) bereitstellen. Neue und geänderte Informationen sind zu festen Terminen zu liefern. Bereits vorhandene Informationen müssen innerhalb festgelegter Fristen digitalisiert und ebenfalls bereitgestellt werden.
  • Auf dem transeuropäischen Straßennetz muss laut EU-Vorgaben bis spätestens 31. Dezember 2026 ein Dienst für sicherheitsrelevante Verkehrsinformationen eingeführt werden, etwa zu Falschfahrern, Glätte, Hindernissen oder Personen auf der Fahrbahn.
  • Verkehrsunternehmen im Linienverkehr mit Bus und Bahn müssen bereits erfasste Daten zur Auslastung ihrer Fahrzeuge bereitstellen. Auf Empfehlung des Ausschusses gilt das nur für den Nahverkehr. Der Personenfernverkehr ist ausgenommen.
  • Die Nutzung der Daten ist kostenlos und für jeden kommerziellen oder nichtkommerziellen Zweck erlaubt. Die Nutzungsbedingungen müssen transparent und nichtdiskriminierend sein. Dateninhaber dürfen verlangen, dass sich Nutzer registrieren und den Nutzungszweck angeben.
  • Anbieter von Reiseinformationsdiensten müssen die Daten unverzüglich und vollständig verwenden. Dabei müssen sie alle Dateninhaber neutral und gleich behandeln. Anbieter von Verkehrsdiensten müssen zudem Daten zu Verkehrsvorschriften und Verkehrsmanagementmaßnahmen in ihre Dienste übernehmen.
  • Bei der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) arbeitet eine Nationale Stelle. Sie berät Dateninhaber, veröffentlicht Leitlinien zu Datenstandards und prüft stichprobenartig, ob genug Daten in ausreichender Qualität geliefert werden.
  • Daten können auch über Datenmittler weitergegeben werden, zum Beispiel über bestehende Systeme der Länder. Dadurch müssen keine neuen Strukturen aufgebaut werden.
  • Dateninhaber müssen auf Verlangen der Nationalen Stelle elektronisch Eigenerklärungen abgeben. Sie können diese zusammen mit der Datenbereitstellung einreichen.

Wen betrifft es?

  • Bürgerinnen und Bürger: Laut Entwurf entsteht für sie kein zusätzlicher Aufwand. Ziel ist unter anderem, Routenplaner und Fahrerassistenzsysteme genauer zu machen.
  • Wirtschaft, zum Beispiel Verkehrsunternehmen, Straßenbetreiber, Rundfunkanbieter mit Verkehrsinformationen und Anbieter von Mobilitätsdiensten: Ihr Aufwand steigt laut Entwurf jährlich um rund 50,8 Millionen Euro. Hinzu kommen einmalig rund 33,7 Millionen Euro.
  • Bund: Er betreibt über das Bundesministerium für Verkehr die Mobilithek. Bei der BASt und der Autobahn GmbH des Bundes entstehen neue Aufgaben. Der jährliche Aufwand steigt um rund 7,9 Millionen Euro, der einmalige Aufwand beträgt rund 9,9 Millionen Euro.
  • Länder: Sie binden ihre Landessysteme an, die sie auch den Kommunen zur Verfügung stellen. Zusammen mit den Kommunen steigt ihr jährlicher Aufwand um rund 5 Millionen Euro, einmalig kommen rund 8,6 Millionen Euro hinzu.
  • Kommunen: Sie sind betroffen, wenn sie selbst Daten besitzen. Dann müssen sie vorhandene Informationen digitalisieren und maschinenlesbar aufbereiten. Die nötigen Werkzeuge sollen die Länder bereitstellen.

Was heißt das für dich?

Verkehr und Logistik
Wenn du ein Verkehrsunternehmen oder einen Straßenbetrieb führst, musst du festgelegte Verkehrsdaten maschinenlesbar und kostenlos über die Mobilithek bereitstellen. Betreibst du Linienverkehr mit Bus oder Bahn im Nahverkehr, musst du bereits erfasste Auslastungsdaten liefern; der Personenfernverkehr ist ausgenommen. Das Gesetz wurde am 20. Mai 2026 verkündet.
Digitales und IT
Bietest du Reiseinformations- oder Verkehrsdienste wie Navigations-Apps an, musst du die bereitgestellten Daten unverzüglich und vollständig verwenden und alle Dateninhaber neutral behandeln. Du darfst die Daten der Mobilithek kostenlos auch kommerziell nutzen, musst dich aber unter Umständen registrieren und den Nutzungszweck angeben.
Energie und Umwelt
Wenn du Ladesäulen oder andere Infrastruktur für alternative Kraftstoffe betreibst, regelt das Gesetz deine Datenpflichten aus der entsprechenden EU-Verordnung. Das Gesetz wurde am 20. Mai 2026 verkündet; das genaue Inkrafttreten ist in den Unterlagen nicht angegeben.
Öffentlicher Dienst
Arbeitest du in einer Behörde oder Kommune, die Verkehrsdaten besitzt, etwa zu Tempolimits, Baustellen oder Sperrungen, müssen diese zu festen Terminen maschinenlesbar über die Mobilithek bereitgestellt und vorhandene Informationen fristgerecht digitalisiert werden. Die Länder sollen dafür Werkzeuge bereitstellen, die BASt berät und prüft stichprobenartig.

Ab wann gilt es?

Das Gesetz wurde am 20. Mai 2026 verkündet (BGBl. I 2026, 148). Das genaue Datum des Inkrafttretens ist in den vorliegenden Unterlagen nicht angegeben.

Begriffe erklärt

Intelligente Verkehrssysteme (IVS)
Systeme, die Informations- und Kommunikationstechnik im Straßenverkehr nutzen, um Verkehr und Mobilität zu steuern, zum Beispiel digitale Verkehrswarnungen oder vernetzte Fahrzeuge.
Nationaler Zugangspunkt (Mobilithek)
Eine zentrale Online-Plattform des Bundes. Über sie werden Verkehrs- und Mobilitätsdaten bereitgestellt und können von anderen abgerufen werden.
Nationale Stelle
Eine unabhängige Stelle bei der Bundesanstalt für Straßenwesen. Sie koordiniert die Datenbereitstellung, berät die Beteiligten und prüft die Qualität der Daten.
Dateninhaber und Datenmittler
Dateninhaber sind Personen, Unternehmen oder Behörden, die Daten bereitstellen müssen. Datenmittler nehmen diese Daten entgegen und leiten sie an den Nationalen Zugangspunkt weiter.
Maschinenlesbare Daten
Daten in einem festgelegten digitalen Format, die Computer und Apps automatisch verarbeiten können, zum Beispiel Navigationsprogramme.

Hinweis: Diese Erklärung wurde automatisch mit künstlicher Intelligenz (Claude von Anthropic) aus den Bundestagsdrucksachen erstellt und nicht redaktionell geprüft. Sie kann Fehler enthalten und ist keine Rechtsberatung. Rechtsverbindlich ist allein der im Bundesgesetzblatt verkündete Text.