Kurz gesagt
Das Gesetz regelt, wie deutsche Behörden in einer von der EU festgestellten Binnenmarkt-Krise Gasgeräte und persönliche Schutzausrüstung schnell zulassen und darüber berichten. Außerdem müssen Unternehmen mit mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten künftig nur noch bei besonderer Gefährdung einen Sicherheitsbeauftragten bestellen.
Worum geht es?
Die EU hat 2024 neue Regeln für Krisen beschlossen. Anlass waren vor allem die Erfahrungen aus den ersten Tagen der COVID-19-Krise. Damals waren der freie Warenverkehr und die Lieferketten stark gestört. Mit der Verordnung (EU) 2024/2748 wurden deshalb sogenannte Notfallverfahren in die EU-Regeln für persönliche Schutzausrüstung (PSA) und für Gasgeräte eingefügt. Im Krisenfall sollen wichtige Waren so schneller auf den Markt kommen können. Die EU-Verordnung gilt ab dem 29. Mai 2026 unmittelbar in Deutschland. Deutschland muss aber festlegen, welche Behörden zuständig sind und wie die Meldungen laufen.
Diese Regeln enthält das Gesetz. Es ändert dazu das Gasgerätedurchführungsgesetz und das PSA-Durchführungsgesetz. Den Entwurf hat die Bundesregierung eingebracht. Federführend war das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Im Ausschuss für Arbeit und Soziales kam ein weiteres Thema hinzu, das mit den Notfallverfahren nichts zu tun hat: eine Änderung im Siebten Buch Sozialgesetzbuch (gesetzliche Unfallversicherung). Sie betrifft die Pflicht von Unternehmen, Sicherheitsbeauftragte zu bestellen. Der Ausschuss empfahl das Gesetz mit den Stimmen von CDU/CSU, AfD und SPD. Die Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke stimmten dagegen. Das Gesetz wurde am 18. Mai 2026 verkündet.
Was ändert sich?
- Im Krisenfall kann eine Landesbehörde auf begründeten Antrag eines Unternehmens erlauben, dass bestimmte Gasgeräte oder PSA ohne das sonst vorgeschriebene Prüfverfahren verkauft werden. Das Gesetz spricht dabei von der „zuständigen Behörde“. So können die Länder selbst bestimmen, welche Behörde diese Aufgabe übernimmt.
- Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) wird zur zentralen Meldestelle. Die Behörden der Länder melden ihr Genehmigungen, die Anerkennung von Genehmigungen aus anderen EU-Staaten sowie Maßnahmen gegen solche Produkte. Die BAuA informiert dann die EU-Kommission und die anderen EU-Staaten.
- Wird ein Produkt im Notfallverfahren als „krisenrelevante Ware“ verkauft, muss der vorgeschriebene Hinweis darauf in deutscher Sprache angebracht sein.
- Wer als Unternehmen diesen Hinweis nicht, falsch, unvollständig oder zu spät anbringt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Dafür ist ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro möglich.
- Unternehmen mit regelmäßig 50 oder mehr Beschäftigten müssen Sicherheitsbeauftragte bestellen. Dabei sind der Betriebsrat oder Personalrat zu beteiligen. Bei weniger als 250 Beschäftigten und ohne besondere Gefährdung reicht ein Sicherheitsbeauftragter.
- Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten müssen einen Sicherheitsbeauftragten nur noch dann bestellen, wenn die Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz eine besondere Gefahr für Leben und Gesundheit ergibt. Laut Ausschussbericht entfällt damit die bisherige pauschale Pflicht für diese Betriebe.
- Die Träger der Unfallversicherung können bei besonderer Gefährdung anordnen, dass Sicherheitsbeauftragte zu bestellen sind. Wer trotz Pflicht keinen Sicherheitsbeauftragten bestellt, begeht künftig ausdrücklich eine Ordnungswidrigkeit.
- Sicherheitsbeauftragte dürfen wegen ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden. Dieser Schutz gilt ab ihrer Bestellung bis zu deren Widerruf.
Wen betrifft es?
- Hersteller und Importeure von Gasgeräten und persönlicher Schutzausrüstung, aber nur im Fall eines von der EU festgestellten Binnenmarkt-Notfalls. Laut Gesetzentwurf entsteht für die Wirtschaft kein Aufwand über die EU-Verordnung hinaus.
- Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten, vor allem Betriebe mit mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten, wegen der neuen Regeln zu Sicherheitsbeauftragten
- Beschäftigte sowie Betriebs- und Personalräte, die bei der Bestellung von Sicherheitsbeauftragten beteiligt werden
- Behörden der Länder und die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Laut Entwurf entsteht für die Verwaltung nur geringer Aufwand, weil Binnenmarkt-Notfälle sehr selten sind.
- Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, die besondere Gefährdungen näher bestimmen und Bestellungen anordnen können
- Bürgerinnen und Bürger: Für sie entsteht laut Entwurf kein Aufwand.
Was heißt das für dich?
- Arbeitgeber und Unternehmen
- Ab dem 29. Mai 2026 musst du bei regelmäßig mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten nur noch dann einen Sicherheitsbeauftragten bestellen, wenn deine Gefährdungsbeurteilung eine besondere Gefahr für Leben und Gesundheit ergibt. Ab 50 Beschäftigten bleibt die Pflicht bestehen, wobei Betriebs- oder Personalrat zu beteiligen sind; wer trotz Pflicht niemanden bestellt, begeht künftig ausdrücklich eine Ordnungswidrigkeit.
- Beschäftigte
- Wenn du Sicherheitsbeauftragte oder Sicherheitsbeauftragter bist, darfst du ab dem 29. Mai 2026 wegen dieser Aufgabe ausdrücklich nicht benachteiligt werden – von der Bestellung bis zum Widerruf. Bist du im Betriebs- oder Personalrat, wirst du bei der Bestellung beteiligt.
Ab wann gilt es?
Laut den Unterlagen tritt das Gesetz am 29. Mai 2026 in Kraft. Ab diesem Tag gilt auch die zugrunde liegende EU-Verordnung. Verkündet wurde das Gesetz am 18. Mai 2026 (BGBl. I 2026, 140).
Begriffe erklärt
- Binnenmarkt-Notfall
- Eine Krise, die der Europäische Rat ausdrücklich feststellt. Gemeint ist zum Beispiel eine Pandemie oder Katastrophe, die den freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen und Personen oder die Lieferketten in der EU stark stört.
- Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
- Ausrüstung, die Menschen am Körper tragen, um sich vor Gefahren zu schützen, zum Beispiel Schutzmasken, Helme oder Schutzhandschuhe.
- Konformitätsbewertungsverfahren
- Ein vorgeschriebenes Prüfverfahren, mit dem festgestellt wird, ob ein Produkt die Sicherheitsanforderungen der EU erfüllt, bevor es verkauft werden darf.
- Sicherheitsbeauftragte
- Beschäftigte, die den Arbeitgeber dabei unterstützen, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu verhindern. Sie achten zum Beispiel darauf, dass Schutzausrüstung vorhanden ist und richtig benutzt wird.
- Ordnungswidrigkeit
- Ein Verstoß gegen eine Vorschrift, der keine Straftat ist, aber mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Hinweis: Diese Erklärung wurde automatisch mit künstlicher Intelligenz (Claude von Anthropic) aus den Bundestagsdrucksachen erstellt und nicht redaktionell geprüft. Sie kann Fehler enthalten und ist keine Rechtsberatung. Rechtsverbindlich ist allein der im Bundesgesetzblatt verkündete Text.