Kurz gesagt
Das Gesetz vereinfacht und beschleunigt die Anerkennung ausländischer Abschlüsse für Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker sowie Hebammen. Wer aus einem Land außerhalb der EU kommt, kann in der Regel direkt eine Kenntnisprüfung ablegen, statt aufwendig Unterlagen prüfen zu lassen. Der Bundestag hat das Gesetz beschlossen, es wurde am 28. Juli 2026 verkündet.
Worum geht es?
In vielen Heilberufen fehlen in Deutschland Fachkräfte. Nach Einschätzung der Bundesregierung wird sich das durch den demografischen Wandel noch verschärfen. Wer im Ausland Medizin, Zahnmedizin oder Pharmazie studiert hat oder dort Hebamme geworden ist, muss seine Ausbildung in Deutschland anerkennen lassen. Bisher prüften die Behörden dafür oft umfangreiche Unterlagen, etwa Lehrpläne ausländischer Hochschulen. Das dauerte lange und war teuer. Das Gesetz soll diese Verfahren schneller und einfacher machen. Die fachlichen Anforderungen bleiben dabei gleich. Die Sicherheit der Patientinnen und Patienten hat laut Gesetzentwurf höchste Priorität.
Ein zweiter Anlass ist das Recht der Europäischen Union. Die EU-Kommission hatte ein Verfahren gegen Deutschland eingeleitet, weil eine EU-Regel zum sogenannten partiellen Berufszugang nicht umgesetzt war. Auch der Gerichtshof der EU hatte dazu entschieden. Das Gesetz setzt diese Regel nun für Ärzte, Zahnärzte und Apotheker um.
Den Entwurf hat die Bundesregierung eingebracht. Der Gesundheitsausschuss des Bundestages empfahl, ihn in geänderter Fassung anzunehmen. Dafür stimmten dort CDU/CSU, SPD und Grüne, dagegen die AfD, die Linke enthielt sich. Welche Änderungen der Ausschuss im Einzelnen vorgenommen hat, geht aus den vorliegenden Auszügen nicht hervor. Drei Anträge der AfD-Fraktion zu strengeren Prüfungen ausländischer Fachkräfte empfahl der Ausschuss abzulehnen.
Was ändert sich?
- Wer einen ärztlichen, zahnärztlichen oder pharmazeutischen Abschluss aus einem Staat außerhalb der EU hat, legt künftig in der Regel direkt eine Kenntnisprüfung ab. Die aufwendige Prüfung der Unterlagen (Gleichwertigkeitsprüfung) gibt es nur noch, wenn man sie ausdrücklich wählt.
- Hebammen mit Abschluss aus einem Drittstaat können auf die Prüfung ihrer Unterlagen verzichten. Sie können dann direkt eine Kenntnisprüfung ablegen oder einen Anpassungslehrgang machen.
- Ärzte, Zahnärzte und Apotheker aus dem Ausland können eine Erlaubnis bekommen, nur bestimmte Tätigkeiten ihres Berufs auszuüben (partielle Berufserlaubnis). Sie dürfen dann nicht die deutsche Berufsbezeichnung tragen. Sie müssen die Bezeichnung ihres Herkunftslandes führen und angeben, auf welche Tätigkeit und Arbeitsstelle die Erlaubnis beschränkt ist. Verstöße können bestraft oder mit einem Bußgeld geahndet werden.
- Die Behörden eines Bundeslandes können bei anderen Ländern nachfragen, ob dort schon ein Antrag auf Approbation oder Berufserlaubnis derselben Person läuft.
- Eine Erlaubnis zur ärztlichen oder zahnärztlichen Tätigkeit kann in bestimmten Fällen unbefristet erteilt werden. Das betrifft etwa Menschen mit erheblichen und dauerhaften gesundheitlichen Einschränkungen wie einer Sehbehinderung. Es betrifft auch Personen, die vor dem 1. April 2012 erstmals eine Erlaubnis bekommen haben und eine Prüfung endgültig nicht bestanden haben.
- Statt Schriftform und schriftlicher Übermittlung sind auch elektronische Wege ausdrücklich erlaubt. Das gilt zum Beispiel für den Datenaustausch zwischen Behörden oder den Verzicht auf eine Approbation.
- Schulen für Anästhesietechnische und Operationstechnische Assistenz erhalten vier Jahre mehr Zeit, um die Voraussetzungen für ihre staatliche Anerkennung nachzuweisen.
- Für das Hebammenstudium dürfen praktische Einsätze im Ausland angerechnet und digitale Lehrformate berücksichtigt werden. Die Einzelheiten soll eine Verordnung regeln.
Wen betrifft es?
- Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker sowie Hebammen mit ausländischem Abschluss, vor allem aus Staaten außerhalb der EU. Sie müssen weniger Unterlagen beschaffen, übersetzen und beglaubigen lassen. Insgesamt sollen sie laut Gesetzentwurf um etwa 7.000 Stunden und rund 12 Millionen Euro pro Jahr entlastet werden.
- Die zuständigen Behörden der Bundesländer: Ihr Aufwand sinkt laut Gesetzentwurf um etwa 3,9 Millionen Euro pro Jahr, vor allem weil weniger Gleichwertigkeitsprüfungen und Gutachten nötig sind.
- Menschen mit erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen, die ärztlich oder zahnärztlich tätig sein wollen und keine Approbation erhalten können.
- Schulen für Anästhesietechnische und Operationstechnische Assistenz.
- Patientinnen und Patienten, für die laut Bundesregierung mehr Fachpersonal zur Verfügung stehen soll.
- Für die Wirtschaft, den Bund und die Kommunen entsteht laut Gesetzentwurf kein Aufwand.
Was heißt das für dich?
- Zugewanderte
- Hast du als Ärztin, Zahnarzt, Apothekerin oder Hebamme einen Abschluss aus einem Land außerhalb der EU, kannst du künftig in der Regel direkt eine Kenntnisprüfung ablegen, statt umfangreiche Unterlagen prüfen, übersetzen und beglaubigen zu lassen. Die Gleichwertigkeitsprüfung gibt es nur noch, wenn du sie ausdrücklich wählst. Das Gesetz wurde am 28. Juli 2026 verkündet, ein genaues Startdatum ist in den Unterlagen nicht angegeben.
- Gesundheits- und Pflegeberufe
- Für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Hebammen mit ausländischem Abschluss wird die Anerkennung schneller: meist direkt Kenntnisprüfung statt Unterlagenprüfung, Hebammen können auch einen Anpassungslehrgang wählen. Neu ist eine partielle Berufserlaubnis für bestimmte Tätigkeiten, bei der du die Berufsbezeichnung deines Herkunftslandes und die Beschränkung angeben musst. Verstöße dagegen können bestraft oder mit Bußgeld geahndet werden.
- Menschen mit Behinderung
- Willst du trotz erheblicher und dauerhafter gesundheitlicher Einschränkungen, etwa einer Sehbehinderung, ärztlich oder zahnärztlich tätig sein und kannst keine Approbation erhalten, kann dir die Erlaubnis dazu künftig in bestimmten Fällen unbefristet erteilt werden.
- Studierende
- Studierst du Hebammenkunde, können praktische Einsätze im Ausland angerechnet und digitale Lehrformate berücksichtigt werden. Die Einzelheiten soll noch eine Verordnung regeln.
Ab wann gilt es?
In den Unterlagen nicht angegeben. Das Gesetz wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I 2026, 225). Einzelheiten sollen außerdem in Verordnungen geregelt werden, die zeitnah folgen sollen.
Begriffe erklärt
- Approbation
- Die staatliche Zulassung, die man braucht, um in Deutschland dauerhaft und uneingeschränkt als Ärztin oder Arzt, Zahnärztin oder Zahnarzt oder Apothekerin oder Apotheker zu arbeiten.
- Drittstaat
- Ein Staat, der nicht zur Europäischen Union gehört und rechtlich auch nicht mit EU-Staaten gleichgestellt ist.
- Gleichwertigkeitsprüfung
- Die Behörde vergleicht anhand von Unterlagen wie Lehrplänen, ob eine ausländische Ausbildung der deutschen entspricht.
- Kenntnisprüfung
- Eine Prüfung, in der Personen mit ausländischem Abschluss zeigen, dass sie das nötige Fachwissen für den Beruf in Deutschland haben.
- Partielle Berufserlaubnis
- Eine Erlaubnis, nur bestimmte Tätigkeiten eines Berufs auszuüben, statt des ganzen Berufs. Sie beruht auf einer EU-Richtlinie.
Hinweis: Diese Erklärung wurde automatisch mit künstlicher Intelligenz (Claude von Anthropic) aus den Bundestagsdrucksachen erstellt und nicht redaktionell geprüft. Sie kann Fehler enthalten und ist keine Rechtsberatung. Rechtsverbindlich ist allein der im Bundesgesetzblatt verkündete Text.