Beschlossenes Gesetz · Verkündet am 18. Mai 2026

Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge

Kurz gesagt

Das Vergabebeschleunigungsgesetz soll die Vergabe öffentlicher Aufträge einfacher, schneller und digitaler machen und Behörden sowie Unternehmen von Bürokratie entlasten. Es wurde beschlossen und am 18. Mai 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I 2026, Nr. 137).

Worum geht es?

Bund, Länder und Kommunen kaufen jedes Jahr Waren, Bauleistungen und Dienstleistungen im Wert von über 100 Milliarden Euro ein. Wie das ablaufen muss, regelt das Vergaberecht. Die letzte große Reform gab es 2016. Nach Ansicht der Bundesregierung, die den Entwurf eingebracht hat, sind die Anforderungen seitdem stark gestiegen, etwa beim Ausbau der Infrastruktur und bei der Digitalisierung. Die Verfahren sollen deshalb schneller und einfacher werden. Mittelständische Unternehmen, Handwerk und Start-ups sollen leichter an öffentliche Aufträge kommen.

Das Gesetz ändert vor allem das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen und mehrere Vergabeverordnungen. Es gilt für Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte, für die EU-Recht den Rahmen vorgibt. Für kleinere Aufträge des Bundes werden die Wertgrenzen für Direktaufträge in der Bundeshaushaltsordnung angehoben. Für Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte will die Bundesregierung gemeinsam mit den Ländern eigene, möglichst einheitliche Regeln erarbeiten.

Der Wirtschaftsausschuss des Bundestages hat den Entwurf geändert. Wichtigster Punkt: Die Regeln zur Aufteilung von Aufträgen in Lose stehen jetzt in einem eigenen Paragrafen, und die Grenze für gebündelte Vergaben bei großen Infrastrukturprojekten wurde gesenkt. Die Fraktionen von CDU/CSU und SPD stimmten im Ausschuss dafür, AfD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke dagegen. Zusätzlich beschloss der Bundestag eine Entschließung mit Aufforderungen an die Bundesregierung.

Was ändert sich?

  • Aufträge müssen weiterhin grundsätzlich in Teil- und Fachlose aufgeteilt werden, damit auch kleinere Firmen mitbieten können. Diese Regel steht jetzt im neuen § 97a (Losgrundsatz).
  • Bei großen Infrastrukturprojekten dürfen mehrere Lose aus Zeitgründen zusammen vergeben werden. Voraussetzung: Der Auftragswert erreicht mindestens das Doppelte des EU-Schwellenwerts. Außerdem muss das Projekt aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert werden oder zur Verkehrsinfrastruktur gehören. Der Entwurf hatte noch das Zweieinhalbfache vorgesehen und keine Regel für Verkehrsinfrastruktur.
  • Bei einer solchen Gesamtvergabe können Auftraggeber verlangen, dass der Auftragnehmer kleine und mittlere Unternehmen bei Unteraufträgen besonders berücksichtigt.
  • Unternehmen sollen ihre Eignung zunächst durch eine eigene Erklärung nachweisen. Weitere Nachweise sollen nur noch von Bietern verlangt werden, die Aussicht auf den Zuschlag haben. Die Anforderungen müssen zum Auftrag und zu seinem Wert passen.
  • Die Bundesregierung darf per Verordnung verbindliche Klimaanforderungen für öffentliche Einkäufe festlegen. Laut Entschließung soll sie das bis zum 30. Juni 2027 tun und dabei vor allem Mindeststandards für emissionsarm hergestellten Stahl und Zement festlegen. Solche Verordnungen gehen vorher an den Bundestag. Er kann sie ändern oder ablehnen.
  • Die Ausnahmen vom Vergaberecht bei Verteidigung und Sicherheit werden neu gefasst und ergänzt, etwa für Verschlüsselung und militärisch nutzbare Infrastruktur, wenn besonders hohe Vertraulichkeit nötig ist. Der Ausschuss hat außerdem klargestellt, was als wesentliches Sicherheitsinteresse gilt.
  • Der Datenservice Öffentlicher Einkauf wird gesetzlich beim Beschaffungsamt des Bundesinnenministeriums verankert. Er soll die zentrale Plattform für öffentliche Ausschreibungen werden. Die Digitalisierung soll außerdem Vergabe- und Nachprüfungsverfahren beschleunigen.
  • Die Gründe, aus denen ein Unternehmen von einer Vergabe ausgeschlossen werden kann, werden neu gefasst, etwa bei schweren Verfehlungen oder erheblichen Mängeln bei früheren öffentlichen Aufträgen.

Wen betrifft es?

  • Öffentliche Auftraggeber in Bund, Ländern und Kommunen: Sie sollen jährlich um rund 281,9 Millionen Euro entlastet werden, davon 276 Millionen Euro beim Bund und 5,8 Millionen Euro bei Ländern und Kommunen.
  • Unternehmen, die sich um öffentliche Aufträge bewerben, besonders Mittelstand, Handwerk und Start-ups: Ihr Aufwand soll jährlich um rund 98,9 Millionen Euro sinken, davon 11,5 Millionen Euro bei Bürokratiekosten.
  • Hersteller und Anbieter klimafreundlicher Produkte wie Stahl und Zement, wenn künftig verbindliche Klimaanforderungen festgelegt werden.
  • Vergabekammern und Oberlandesgerichte, die Streitigkeiten über Vergaben prüfen.
  • Bürgerinnen und Bürger: Für sie entsteht laut den Unterlagen kein zusätzlicher Aufwand.

Was heißt das für dich?

Arbeitgeber und Unternehmen
Wenn dein Unternehmen sich um öffentliche Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte bewirbt, reicht für die Eignung zunächst eine Eigenerklärung. Weitere Nachweise werden nur noch von Bietern mit Aussicht auf den Zuschlag verlangt. Das Gesetz wurde am 18. Mai 2026 verkündet, der genaue Tag des Inkrafttretens ist nicht angegeben.
Handwerk
Öffentliche Aufträge müssen weiterhin grundsätzlich in Teil- und Fachlose aufgeteilt werden, damit auch kleinere Betriebe wie deiner mitbieten können. Bei großen Infrastrukturprojekten dürfen Lose aber zusammen vergeben werden. Dann kann der Auftraggeber verlangen, dass kleine und mittlere Unternehmen bei Unteraufträgen besonders berücksichtigt werden.
Selbstständige und Freiberufler
Wenn du dich als Selbstständige oder Selbstständiger um öffentliche Aufträge bewirbst, sollen die Verfahren einfacher und digitaler werden. Deine Eignung weist du zunächst per Eigenerklärung nach, und die Anforderungen müssen zum Auftrag und seinem Wert passen.
Bau und Immobilien
Bei großen Infrastrukturprojekten ab dem Doppelten des EU-Schwellenwerts dürfen mehrere Lose gebündelt vergeben werden. Voraussetzung ist eine Finanzierung aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität oder ein Projekt der Verkehrsinfrastruktur. Die Bundesregierung soll laut Entschließung bis 30. Juni 2027 Klimaanforderungen festlegen, vor allem Mindeststandards für emissionsarm hergestellten Stahl und Zement.
Öffentlicher Dienst
Wenn du in einer Vergabestelle arbeitest, gelten neue Regeln: Der Losgrundsatz steht jetzt im neuen § 97a, Eignungsnachweise werden vereinfacht und die Ausschlussgründe neu gefasst. Der Datenservice Öffentlicher Einkauf beim Beschaffungsamt des Bundesinnenministeriums soll die zentrale Plattform für Ausschreibungen werden.
Digitales und IT
Wenn dein IT-Unternehmen oder Start-up sich um öffentliche Aufträge bewirbt, sollen die Verfahren einfacher, schneller und digitaler werden. Ausschreibungen sollen künftig zentral über den Datenservice Öffentlicher Einkauf laufen.

Ab wann gilt es?

Das Gesetz wurde am 18. Mai 2026 verkündet (BGBl. I 2026, Nr. 137). Der genaue Tag des Inkrafttretens ist in den vorliegenden Unterlagen nicht angegeben.

Begriffe erklärt

Vergaberecht
Regeln dafür, wie Behörden und andere öffentliche Stellen Aufträge an Unternehmen vergeben müssen: fair, transparent und wirtschaftlich.
EU-Schwellenwert
Ein von der EU festgelegter Auftragswert. Ab diesem Wert gelten die strengeren europäischen Vergaberegeln.
Teillose und Fachlose
Ein großer Auftrag wird nach Menge (Teillose) oder nach Gewerk bzw. Fachgebiet (Fachlose) aufgeteilt, damit auch kleinere Firmen sich bewerben können.
Eigenerklärung
Ein Unternehmen bestätigt selbst schriftlich, dass es geeignet ist und keine Ausschlussgründe vorliegen, statt sofort alle Belege einzureichen.
Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität
Ein eigener, vom normalen Haushalt getrennter Geldtopf des Bundes, aus dem Infrastruktur- und Klimaschutzprojekte bezahlt werden.

Hinweis: Diese Erklärung wurde automatisch mit künstlicher Intelligenz (Claude von Anthropic) aus den Bundestagsdrucksachen erstellt und nicht redaktionell geprüft. Sie kann Fehler enthalten und ist keine Rechtsberatung. Rechtsverbindlich ist allein der im Bundesgesetzblatt verkündete Text.