Verordnung · 14. September 2026

Dritte Verordnung zur Änderung der IOP-Governance-Verordnung

Kurz gesagt

Die Verordnung nimmt einen technischen Leitfaden zum digital gestützten Medikationsprozess in der elektronischen Patientenakte (ePA) in die IOP-Governance-Verordnung auf. Praxis-, Zahnarztpraxis-, Krankenhaus- und Apothekensoftware muss die Vorgaben bis zum 31. Dezember 2026 umsetzen, Software in der Pflege bis zum 30. September 2027.

Worum geht es?

Die IOP-Governance-Verordnung regelt Anforderungen an die Interoperabilität im Gesundheitswesen. Gemeint ist, dass verschiedene IT-Systeme Daten austauschen und gemeinsam nutzen können. Die Verordnung enthält eine Anlage 1. Dort werden Vorgaben mit einem Datum aufgeführt, bis zu dem sie verbindlich umgesetzt sein müssen. Das Bundesministerium für Gesundheit ergänzt diese Anlage nun um zwei neue Einträge (Nummern 003 und 004).

Beide Einträge betreffen denselben Leitfaden: „IOP-Anforderungen gemäß § 385 SGB V im Rahmen der ePA für alle – Medication Service (ePA 3.1.3)“ in der Version 1.3.0. Er beschreibt, wie die Systeme der elektronischen Patientenakte (ePA-Aktensysteme) und die Software in Arztpraxen, Krankenhäusern, Apotheken und der Pflege (Primärsysteme) zusammenarbeiten sollen. Es geht dabei um den digital gestützten Medikationsprozess (dgMP).

Die beiden Einträge unterscheiden sich nur darin, für welche Systeme sie gelten und bis wann diese die Vorgaben umsetzen müssen. Die einzelnen technischen Anforderungen des Leitfadens stehen nicht im Dokument. Welche konkreten Funktionen die Software künftig erfüllen muss, lässt sich daraus daher nicht erkennen.

Was ändert sich?

  • In Anlage 1 der IOP-Governance-Verordnung werden zwei neue Einträge (Nummern 003 und 004) eingefügt.
  • Aufgenommen wird der Leitfaden „Medication Service (ePA 3.1.3)“ in Version 1.3.0. Er regelt das Zusammenspiel zwischen ePA-Aktensystemen und Primärsystemen beim digital gestützten Medikationsprozess.
  • Eintrag 003: Praxisverwaltungssysteme (PVS), zahnärztliche Praxisverwaltungssysteme (ZPVS), Krankenhausinformationssysteme (KIS) und Apothekenverwaltungssysteme (AVS) müssen die Vorgaben bis zum 31. Dezember 2026 verbindlich umsetzen.
  • Eintrag 004: Primärsysteme in der Pflege müssen dieselben Vorgaben bis zum 30. September 2027 verbindlich umsetzen.
  • Als Datum der Aufnahme in die Anlage ist bei beiden Einträgen der 15. September 2026 angegeben.

Wen betrifft es?

  • Hersteller und Anbieter von Praxisverwaltungssystemen für Arztpraxen
  • Hersteller und Anbieter von Praxisverwaltungssystemen für Zahnarztpraxen
  • Hersteller und Anbieter von Krankenhausinformationssystemen
  • Hersteller und Anbieter von Apothekenverwaltungssystemen
  • Hersteller und Anbieter von Software für die Pflege (Primärsysteme in der Pflege)
  • Mittelbar Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Krankenhäuser, Apotheken und Pflegeeinrichtungen, die diese Software nutzen

Ab wann gilt es?

Die Verordnung tritt am 15. September 2026 in Kraft. Die Vorgaben müssen bis zum 31. Dezember 2026 umgesetzt sein (Praxis-, Zahnarztpraxis-, Krankenhaus- und Apothekensoftware). Für Primärsysteme in der Pflege gilt der 30. September 2027.

Begriffe erklärt

Interoperabilität (IOP)
Die Fähigkeit verschiedener IT-Systeme, Daten untereinander auszutauschen und gemeinsam zu nutzen.
ePA (elektronische Patientenakte)
Eine digitale Akte, in der Gesundheitsdaten von Versicherten gespeichert werden. Im Dokument ist von der „ePA für alle“ die Rede.
ePA-Aktensystem
Das technische System, in dem die elektronischen Patientenakten geführt werden.
Primärsysteme
Die Software, mit der Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Krankenhäuser, Apotheken oder Pflegeeinrichtungen im Alltag arbeiten, zum Beispiel Praxisverwaltungssysteme.
Digital gestützter Medikationsprozess (dgMP)
Die digitale Unterstützung rund um die Medikation von Patientinnen und Patienten über die elektronische Patientenakte. Die Einzelheiten stehen im Leitfaden, der im Dokument nicht abgedruckt ist.

Hinweis: Diese Erklärung wurde automatisch mit künstlicher Intelligenz (Claude von Anthropic) aus dem amtlichen Text erstellt und nicht redaktionell geprüft. Sie kann Fehler enthalten und ist keine Rechtsberatung. Rechtsverbindlich ist allein der im Bundesgesetzblatt verkündete Text.